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Die neue F-Gase-Verordnung

Auswirkungen für den Kälteanlagenbauer

» Betriebs- und personenbezogene Zertifizierung

» Geänderte Prüfintervalle für Dichtheitspüfungen

» Generelles Verwendungsverbot von R22


Mit der neusten Ausgabe möchten wir Sie über die neue F-Gase Verordnung informieren. Welche Auswirkung hat die F-Gase Verordnung auf die Betreiber von Kälteanlagen und was kommt auf Sie als ausführendes Unternehmen zu?                                                                                                    Im Wesentlichen beinhaltet die F-Gase Verordnung eine neue Gewichtung von Kältemittelfüllmengen und die stufenweise Reduzierung der Mengen der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe.

Phase Down:                                                                                                                                    Der Kern der neuen F-Gase-Verordnung ist das Phase-Down. Dabei handelt es sich um eine schrittweise Verringerung der in Verkehr gebrachten HFKW Mengen, ausgedrückt in CO2 Äquivalent (CO2eq). Ziel ist es, den Verbrauch von HFKW bis 2030 um 79% zu reduzieren.                                                                                                                                            Dadurch ist damit zu rechnen, dass die Preise für HFKW-Kältemittel in Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen GWP stark steigen werden.

 

Hinweise zur Änderung bei der Führung des Anlagenlogbuches und der Durchführung der Dichtheitsprüfung:                                                                                                                          Bei Kälte- Klimaanlagen mit einem CO2eq von mehr als 5t* muss ein Anlagenlogbuch geführt werden. Dieses ist in zweifacher Ausführung (beim Betreiber und beim Kälte-Klima Fachbetrieb)      5 Jahre aufzubewahren. Ab dem 01.01.2017 gilt diese Regelung auch für Systeme mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kg Kältemittel (6 Kg bei hermetischen Systemen). Die Bestimmung der Prüfintervalle für die Dichtheitsprüfung ist jetzt an die Kältemittelfüllung in CO2eq gebunden. Für die Betreiber bedeutet das, dass bei kleineren Anlagen bereits Dichtheitskontrollen durchgeführt werden müssen.

Bezug von fluorierten Kältemitteln: Kälte-Klima Fachbetriebe können nur nach Vorlage einer Betriebszertifizierung bzw. personenbezogenen Zertifizierung fluorierte Kältemittel vom Großhandel beziehen. Ein Verkauf an nicht-zertifizierte Betriebe /Personen ist            nicht gestattet.


Nächster Schritt im Bereich der HFCKW:                                                                                      Die Reduzierung des im Verkehr befindlichen HFCKW wird mit der Verordnung (EG) Nr1005/2009 geregelt. Darunter fällt beispielsweise das Kältemittel R22 sowie Mischungen mit R22. Dort wurde bereits ab dem 01.01.2012 das Befüllen mit „Neuware“ verboten.                                                   Seit dem 01.01.2015 trat die nächste Stufe der Verordnung in Kraft. Was bedeutet dies jetzt für Sie:                                                                                                                                                     Die Verwendung von R22 und anderen HFCKW ist für Instanthaltungs- und Wartungsarbeiten komplett untersagt. Das betrifft auch zertifizierte Recyclingware. Diese neue Regelung dürfte das „Aus“ für die meisten mit R22 betriebenen Systeme bedeuten. Deshalb sollten sich die Betreiber im Klaren sein, dass nach Alternativen gesucht werden muss. Die gängigsten Drop-In Kältemittel für R22 sind: R422D (GWP 2729), R422A (GWP 3143), R417A (GWP 2346), R427A (GWP 2138). Einzig das R417A und das R427A weisen, aufgrund des GWP < 2500, von den genannten Alternativen für R22 Zukunftsbeständigkeit auf. Es fällt demnach nicht unter das, ab dem 01.01.2020 inkrafttretende, Wartungsverbot für Systeme mit einem Kältemittel mit GWP > 2500.

 

Neuanlagen können ab 2020 nicht mehr mit R404A/R507 errichtet werden:                             Für Anlagen >40t CO2eq sind Kältemittel mit einem GWP > 2500 ab dem 01.01.2020 für Service und Wartung untersagt. Für Anlagen <40t CO2eq dürfen bis zum 01.01.2030 aufbereitete Kältemittel mit einem GWP > 2500 verwendet werden.                                                                                      Das bedeutet, dass R404A/R507 für kleinere Anlagen bis 2030 durch recycelte Ware zur Verfügung stehen wird. Um auf ein anderes Kältemittel umzusteigen, ist für bestehende als auch neue Anlagen R407F (GWP 1825) als Drop-In Kältemittel zu nennen. Bei der Planung und Auslegung neuer Gewerbekälteanlagen >10Kg Kältemittelfüllung sollte bereits jetzt über Alternativen zu R404A nachgedacht werden.                                                                                                                    Hierfür können wir Ihnen bereits jetzt eine weitere Lösung neben R407F anbieten:

 

Folgende Verwendungs- bzw. Inverkehrbringungsverbot der F-Gase Verordnung tretenab 01.01.2020 in Kraft!

- Serviceverbot an Anlagen mit einem Kältemittel dessen GWP 2500 oder größer ist und einem     CO2-Äquivalent der Kältemittelfüllung größer 40t.                                                                    Diese Anlagen müssen entweder auf zertifizierte Recyclingware des Vorhandenen Kältemittels umgestellt werden oder besser gleich auf geeignetes, alternatives Kältemittel umgestellt werden, dessen GWP kleiner 2500 ist.                                                                                              Grundsätzlich ist nicht das Kältemittel als solches verboten, sondern der Einsatz in den oben genannten Anlagen. In kleineren Anlagen, deren Füllung unter der 40t Grenze CO2-Äquivalent ligt, darf weiterhin das Kältemittel mit einem GWP größer 2500 eingesetzt werden.                      Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen für Produkttemperaturen von -50°C oder tiefer.

- Inverkehrbringungsverbot von ortsfesten Kälteanlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP   2500 oder größer.                                                                                                                            Hier muss ab 01.01.2020 eine geeignete Lösung mit einem chemischen Kältemittel mit einem entsprechend kleinerem GWP oder ein natürliches Kältemittel gewählt werden.

Die Regelung mit der 40t CO2-Äquivalent Grenze wie beim Serviceverbot besteht hier nicht.

Das Verbot betrifft in diesem Fall alle Anlagen. Einzige Ausnahme sind auch hier Anlagen zur Kühlung von Produkten mit einer Produkttemperatur -50°C oder tiefer.

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