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Verbot des Kältemittels R22!

 

Betroffene Kältemittel

Alle teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW). Dazu zählt insbesondere das Kältemittel R22 und alle Gemische die diesen Stoff enthalten: R22, R401A, R402A, R403B, R408A, R409A.
Grund für die Verbote ist die schädigende Wirkung auf die Ozonschicht.

Gesetzliche Grundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (in Kraft seit 01.01.10)
  • Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung) vom 13. November 2006

 

Anwendung in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

 

Neuanlagen

In Deutschland ist das Kältemittel R22 und R22-haltige Gemische seit spätestens 01.01.2000 für Neuanlagen verboten (EG-weit und für bestimmte Anlagentypen (z.B. Haushaltskühlschränke) gelten andere Verbotstermine).

Bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen mit H-FCKW dürfen heute noch betrieben werden.

Seit dem 01.01.2010 ist das Verwenden von frisch hergestellten H-FCKW für die Instandhaltung oder Wartung von Anlagen verboten. Es dürfen nur noch recycelte oder wiederaufbereitete Kältemittel verwendet werden, sofern diese verfügbar sind.

Für bestehende Anlagen ist das Verwenden dieser Stoffe ab 01.01.2015 verboten, das heißt der Einsatz geregelter Stoffe für Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Anlagen ist dann nicht mehr erlaubt.

Praktisch bedeutet das, dass die meisten Reparaturen nicht mehr möglich sind und dass H-FCKW-Kältemittel keinesfalls nachgefüllt werden darf. Das Betreiben der Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus ist aber prinzipiell möglich, solange die Anlage störungsfrei läuft.

Wartung, Instandhaltung der Anlagen sowie Rücknahme der Stoffe darf nur durch sachkundiges Personal nach ChemOzonSchichtV durchgeführt werden.

Für stationäre Anlagen ab 3 kg Kältemittelfüllmenge besteht die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung durch sachkundiges Personal. Die Anlagen müssen regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Alle entdeckten Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14Tagen, zu reparieren. Über nachgefülltes Kältemittel und durchgeführte Dichtheitsprüfungen und Wartungen müssen Aufzeichnungen geführt werden (Betriebshandbuch). Verwendete Stoffe müssen rückgewonnen und zurück genommen werden. Über die Rücknahme sind Aufzeichnungen zu führen (KrW-/AbfG).

 

Was passiert, wenn die oben genannten Pflichten nicht erfüllt werden?

Ein Verstoß gegen die vorherig genannten Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Chemikaliengesetzes und wird mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Wie geht es nach dem H-FCKW-Verwendungsverbot weiter?

Ältere Anlagen, die ohnehin bald das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben, sollten durch neue Anlagen mit ozonunschädlichen Kältemitteln ersetzt werden.

Für Anlagen, die noch in gutem Zustand sind und die weiterhin betrieben werden können: Umstellung auf eine ozonunschädliche Kältemittel-Alternative. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihre Anlage älter als 14 Jahre ist und der Hersteller für 10 Jahre Ersatzteile vorhalten muss. So mit kann eine vollständige Ersatzteilversorgung nicht gewährleistet werden.

Bei Klimaanlagen mit hoher Priorität (z.B.:EDV-, Serverräume, Produktions- und Messräume) sollte daher rechtzeitig ein Austausch der Klimaanlagen durch neue, energiesparende und zuverlässige Anlagen eingeplant werden.

Bitte denken Sie jetzt über den Einsatz und Notwendigkeit Ihrer Klimaanlagen nach und planen Sie die Umrüstung bzw. den Austausch rechtzeitig ein.

Passt die Kühlleistung und Ausführung der vorhandenen Klimaanlage zu den aktuellen Anforderungen?

Eine neue Klimaanlage, welche den tatsächlichen Anforderungen angepasst ist, spart Energie, reduziert Betriebskosten und erhöht die Betriebssicherheit.

 

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